Der Berliner Senat hat am 23. Juni 2020 die sog. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, welche am 27. Juni 2020 die vorher geltende Eindämmungsmaßnahmenverordnung abgelöst hat wird.
Für den Sport sind folgende Themen von Relevanz:
Die Vereine sind für die Umsetzung und die Vorhaltung eines Schutz- und Hygienekonzepts zuständig und sollen sich an den gültigen Übergangsregeln der jeweiligen deutschen Spitzenverbände und der Konzeptionen der Berliner Sportfachverbände orientieren. Darüber hinaus sind bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz zu berücksichtigen.
Die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum ist entscheidend. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar an der Sportstätte anzubringen.
Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen und Gruppengrößen werden aufgehoben.
Sport darf weiterhin nur kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden. Siehe aktuelle Info vom 14.07.2020
Toiletten, Duschräume und Umkleideräume dürfen benutzt werden. Hier gelten ebenso die Abstandsregeln vom 1,5 Metern. Entsprechend dürfen sich in den folgenden Räumen
Duschen => maximal eine Person
Damenumkleide => maximal vier Personen
Herrenumkleide => maximal sechs Personen
gleichzeitig aufhalten.
Für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote haben die Nutzenden eine Anwesenheitsdokumentation zu führen. Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation gilt offiziell nicht für ungedeckte Sportanlagen! Der LSB empfiehlt jedoch, auch für nicht gedeckten Sportanlagen die Dokumentation aus Gründen des Selbstschutzes beizubehalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder der Sporteinheit vorzuhalten.
Mannschaftsbesprechungen oder Gremiensitzungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt. Auch hier gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bis zum Erreichen des Platzes innerhalb der Besprechung. Danach kann die Bedeckung bis zum Verlassen der Räumlichkeit abgenommen werden.
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird zur Pflicht. Sie ist zu tragen in Sportanlagen (bis zum Beginn der jeweiligen Sporteinheit), beim Eintreten und Austreten in bzw. aus der Sportanlage und in den Umkleiden. Bei der Sportausübung selbst ist keine Mund-Nasenbedeckung nötig.